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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines
Grundlage dieses Mietvertrags sind ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und bei grober Fahrlässigkeit erlischt jeder Versicherungsschutz.

2. Pflichten und Haftung des Mieters und Fahrers
Für die Führung eines Quad benötigt der Mieter einen gültigen Führerschein der Klasse 3 / B, welcher zusammen mit dem Personalausweis dem Vermieter vorgelegt wird. Der Mieter hat das Quad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitungen und Straßenverkehrsgesetze zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er haftet selbstschuldnerisch und uneingeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten und Flurschäden während des Mietzeitraums einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren und Kosten. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Mietvertragsverletzung haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen. Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit der Mietsache durchzuführen. Das Quad darf nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken gefahren werden. Eine Off-Road-Benutzung im Gelände oder auf Cross-oder Rennstrecken ist untersagt. Es ist dem Mieter auch nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, Lasten oder Anhängern zu nutzen. Der Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen, auch als Ausstellungsstück, ist ebenfalls nicht gestattet. Die maximale Zuladung darf nicht überschritten werden. Der Mieter hat das Quad sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Das Mietfahrzeug darf in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen abgestellt werden. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfall zu leisten. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den / die berechtigten Fahrer führen lassen. Im Falle eines Schadens haftet der Mieter gesamtschuldnerisch.

3. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Quad in einem einwandfreien, betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand. Er übergibt dem Mieter eine Kopie des Fahrzeugscheins. Die Plomben einzelner Bauteile sind ungebrochen. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um die Verkehrssicherheit oder den Betrieb des Quad zu gewährleisten, kann der Mieter eine autorisierte Fachwerkstatt bis zu einem Reparaturbetrag von EUR 25,00 beauftragen. Die Belege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur EUR 50,00, ist vor Auftragsvergabe unbedingt die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Ausgetauschte Teile (Altteile) sind dem Vermieter auszuhändigen.

4. Mietsicherheit (Kaution)
Der Vermieter verlangt vom Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs eine Mietsicherheit, die nach vertragsmäßiger Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückgegeben wird. Für den Fall eines nicht vertragsmäßigen Zustandes des Quad bei der Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, die Mietsicherheit dazu zu verwenden, das Quad in einen vertragsmäßigen Rückgabezustand zu versetzen. Eine vorherige Aufforderung des Mieters bedarf es hierfür nicht. Über die verwendete Mietsicherheit erhält der Mieter eine Abrechnung. Die nicht verbrauchte Mietsicherheit bekommt der Mieter nach Instandsetzung des Fahrzeugs ausgezahlt.

5. Mietdauer
Der Mieter verpflichtet sich, das Quad in dem Zustand, in dem er es übernommen hat, vollgetankt zur vereinbarten Uhrzeit, Tag und Ort bei QSE Aspach zurück zu geben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Quad, des Schlüssels, der Fahrzeugpapiere und des Zubehörs am vereinbarten Rückgabeort verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstandenen Schadens. Bei verspäteter Rückgabe fällt ein weiterer Miettag an. Wird das Quad vor dem vereinbarten Vertragsende zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung des Mietpreises. Das Recht der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen.

6. Helmpflicht
Der Mieter verpflichtet sich zu seiner eigenen Sicherheit, das Quad nur mit einem zugelassenen Motorradhelm zu führen. Gleiches gilt auch für Beifahrer. Helme können ebenfalls beim Vermieter gemietet werden.

7. Mietpreis
Der Mietpreis ist in voller Höhe im Voraus bei Übernahme des Fahrzeugs zu entrichten.

8. Besondere Pflichten bei Diebstahl, Unfall oder Brand
Bei Unfall, Diebstahl oder Brand ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Ein genauer schriftlicher Bericht des Unfallhergangs ist dem Vermieter innerhalb von 2 Tagen vorzulegen. In allen Fällen, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter oder mit Wild ist sofort die Polizei herbei zu rufen. Der Mieter muss darauf bestehen, dass der Unfall, Diebstahl oder Brand polizeilich aufgenommen wird. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, KFZ-Kennzeichen, die Namen aller am Unfallgeschehen beteiligten Personen, Zeugen, Namen der anwesenden Polizeibeamten und der Dienststelle aufzunehmen und dem Vermieter zu übergeben. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber nicht abgegeben werden.

9. Fahrzeuge mit einem Ortungssystem (GPS) und Daten in Navigations- und Mobiltelefonsystemen
Alle Fahrzeuge der QSE, Aspach sind mit einer Technik ausgestattet, die für QSE die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Sie willigen ein, dass QSE GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeuge und der vertraglichen Rechte von QSE. Wir weisen darauf hin, dass QSE aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.

10. Ausland
Das Quad darf nicht ins Ausland ausgeführt werden.

11. Versicherung
Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Mietzeit entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden in voller Höhe, es sei denn er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Für Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden haftet der Mieter bis zur vollen Höhe. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. "Burn-Outs") ist der Mieter schadensersatzpflichtig.

12. Schlussbestimmungen
Alle vorstehenden Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


aktuelle Version vom 04.06.2019

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